Warum Sie Ihre E-Mail Empfänger nicht erneut um Einwilligung bitten sollten
Nach Einschätzung von Rechtsexperten ist das erneute Einholen von Einwilligungen rechtlich nicht erforderlich. Die DSGVO ändert an bestehenden Einwilligungen nichts. Außerdem bleibt §7 Abs. 3 UWG erhalten, wodurch Sie im Rahmen bestehender Kundenverhältnisse weiterhin keine Einwilligung benötigen.
Warum Sie Ihre E-Mail Empfänger nicht erneut um die Einwilligung bitten sollten:
- Rechtlich nicht erforderlich
- Sie verlieren bis zu 99% Ihrer Empfänger und damit auch Ihren aktiven Kundenkreis
- Sie riskieren erhebliche Umsatzeinbußen
Rechtsexperten bestätigen das:
“Der europäische Gesetzgeber hat sich zugunsten der Verarbeiter für eine Fortgeltung der bereits eingeholten datenschutzrechtlichen Einwilligungen entschieden. Shop-Betreiber müssen also keine neue Einwilligung einholen, wenn sie bereits eine wirksame Einwilligung eingeholt haben. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 171 zur DSGVO.”
Quelle: IT-Recht Kanzlei https://www.it-recht-kanzlei.de/newsletter-datenschutzgrundverordnung-dsgvo.html
“Hier können Händler aufatmen. Die bisher eingeholten datenschutzrechtlichen Einwilligungen bestehen auch unter der DSGVO weiterhin
fort.”
Quelle: eRecht24 https://www.e-recht24.de/datenschutzgrundverordnung.html
“§ 7 Abs. 3 UWG bleibt auch unter der DSGVO erhalten, mit der Folge, dass Newsletter-Werbung im Rahmen bestehender Kundenverhältnisse weiterhin ohne Einwilligung möglich sein wird.”
Quelle: IT-Recht Kanzlei https://www.it-recht-kanzlei.de/newsletter-datenschutzgrundverordnung-dsgvo.html?print=1
Weitere wichtige Informationen zur DSGVO finden Sie hier:
- Was ändert sich im E-Mail Marketing durch die EU-DSGVO? (zum rapidmail Blog)
- Was muss ich tun, damit meine Newsletter weiterhin rechtskonform sind? (zur rapidmail Hilfe / FAQ)
- Datenschutzvertrag nach EU-DSGVO abschließen (zur rapidmail Hilfe / FAQ)
- Textmuster für Ihre Datenschutzerklärung (zur rapidmail Hilfe / FAQ)
Leave a Reply
Want to join the discussion?Feel free to contribute!